Von den zuständigen Behörden anerkannte Sachverständige und Gutachter des IHV sind bevollmächtigt, amtliche Wesensteste durchzuführen.
Das für den Hund zu erstellende Wesensgutachten ist nicht das sogenannte "Negativgutachten"! Das Negativgutachten kann und darf nur von der Gemeinde, die den Wesenstest angeordnet hat, erstellt werden! Die Begutachtung hat den vorgeschriebenen formellen und inhaltlichen Aspekten zu entsprechen.
Die Behörde ordnet in der Regel ein Wesensgutachten für Ihren Hund an, wenn Ihr Hund auffällig geworden ist (Menschen oder andere Tiere gebissen bzw. bedroht hat) oder Ihr Hund einer bestimmten Rasse angehört, die in entsprechenden Rasselisten aufgeführt wird, oder gegen Sie bzw. Ihren Hund eine Anzeige (von wem auch immer) anhängig ist.
Dieses amtlich angeordnete Wesensgutachten sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Es kann über das Verbleiben Ihres Hundes bei Ihnen entscheiden.
Die Vorgaben der Länder oder einzelnen Kreise weichen in Deutschland oft voneinander ab. So kann z.B. ihr zuständiges Landratsamt festlegen, dass der Amtstierarzt die Überprüfung vornehmen soll.
Der Behörde werden zur vorbeugenden Gefahrenabwehr weitgehende Rechte eingeräumt, die bis zur Beschlagnahme-, Sicherheitsverfügung Ihres Hundes führen können. Der betroffene Hundehalter muss der Behörde natürlich zubilligen, dass evtl. ergehende Beschlagnahmeverfügungen und Auflagen zum amtlichen Wesenstest in erster Linie der Gefahrenabwehr für die öffentliche Ordnung dienen.
Wenn sie als Hundeführer Ihren Hund unter Kontrolle halten können, Ihr Hund keine Gefahr für das öffentliche Leben und im Verkehr mit anderen Menschen und Tieren darstellt, sollten Sie ganz gelassen einem angeordneten Wesensgutachten entgegensehen. Sofern Sie mit einem schlechten Gewissen zu einer derartigen Prüfung gehen, weil Sie sich ob Ihres Hundes nicht sicher sind, steht Ihr Hund nicht wirklich unter Ihrer Kontrolle und eventuelle Bedenken der Behörde sind berechtigt!

