Die Arbeitsgruppe Tierschutz arbeitet aktiv an der Umsetzung der neuen Tierschutzverordnung.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Referentenentwürfe stellen wir Ihnen in dem unten abrufbaren pdf-Dokumenten zum Einen die aktuelle Übersicht (18.02.2026) der Projektgruppe zur Auslegung/Vollzug des Ausstellungsverbots nach § 10 TSchG bei der AGT Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (welche durch das Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz koordiniert wird) sowie eine Zusammenfassung der zur Diskussion stehenden weitgehenden Änderungen/Ergänzungen der Tierschutzgesetzgebung im Bereich Hundezucht/Hundehaltung zur Verfügung.
Leider liegen durch das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) noch keine bundeseinheitlich geltenden Regelungen zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes im Bereich Verbot von Qualzüchtunge vor.
Im Ausstellungswesen hingegen wird durch das folgende Arbeitspapier der PG bei der AGT eine bundeseinheitliche Regelung für die Auslegung und den Vollzug des Ausstellungsverbots nach § 10 TSchG zur Verfügung gestellt.
Wir müssen über ideologische Grenzen hinaus als Zuchtverbände gemeinsam mit fachlich korrekt arbeitenden Tierschutzorganisationen und echten kynologischen Experten Leitlinien erstellen, die es sowohl dem Gesetzgeber ermöglichen verbindliche Regelungen zu treffen, die jedoch auch die individuellen Freiheiten der Hundehalter und der Hunde berücksichtigen. Im Bereich des Ausstellungswesens liegen jetzt erste Ergebnisse vor.
Das geht nur Miteinander.
Wir müssen anerkennen: Die Hundezucht selbst hat die schwerwiegendsten Krankheitsbilder in unsere Hunde getragen. Oft aus Unwissenheit, teils aus verachtungswerter Geldgier. Die Zuchtvereine allein konnten diesen Auswüchsen nicht mehr Einhalt gebieten. Das teilweise fatale Unwissen, bzw. falsch verbreitete „Expertenmeinungen“ von selbsternannten Kynologen, trugen dazu bei, dass das Bewusstsein zur Verantwortung des Züchters für gesunde Tiere immer mehr vernachlässigt wurde, dass die Empathie mit dem Geschöpf „Hund“ als natürlicher Teil unseres Lebens, der Natur und unserer Umwelt, in der Gesellschaft immer mehr in den Hintergrund getreten sind.
Mithin war der Gesetzgeber gezwungen, regulierend einzugreifen.
Wir sprechen uns jedoch gegen fachlich unbegründete Verallgemeinerungen aus.
Für handelnde Behörden sind klare, verbindliche Rahmenregelungen zwar zwingend notwendig. Diese dürfen allerding keine Handhabe dafür geben Hunde, die keinerlei Qualzuchtmerkmale aufweisen, weil deren Züchter und Halter bereits seit Jahren weit über die geltenden gesetzl. Bestimmungen herausgehende Zuchtbemühungen und finanziellen Aufwand betreiben, jetzt für das Versagen eines betroffenen Teils der Gesamtpopulation benachteiligt oder gar bestraft werden. In dem Arbeitspapier für das Ausstellungsverbots nach § 10 TSchG sind erste Ansätze dazu zu erkennen.
Züchtergemeinschaften / Vereine die weiteregehende Vorschläge zum Ausstellungsverbots nach § 10 TSchG direkt bei der AGT vorbringen wollen senden diese bitte direkt (mit ordentlicher/emotionsfreier) Begründung an:
Die leicht überarbeitete (nur in der Gestaltung / Design) überarbeitete Leitlinie zum Vollzug des Ausstellungsverbotes der PG Projektgruppe zur Auslegung/Vollzug des Ausstellungsverbots nach § 10 TSchG bei der AGT Arbeitsgruppe Tierschutz bei der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz finden Sie im folgenden pdf Dokument:
Die ausführliche Erklärung sowie die betroffenen Rassebilder für die Zuchtziele der Vereine finden Sie im folgenden pdf Dokument.


