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Wir stellen in diesem Bereich die uns derzeit bekannten Gesetzesgrundlagen für die Haltung und Zucht von Hunden in Deutschland/EU vor. Es besteht weder ein Anspruch auf Vollständigkeit, noch auf Aktualität.

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Im Jahr 2002 wurde der Tierschutz in das Grundgesetz aufgenommen und zum Staatsziel erhoben. Der Artikel 20a des Grundgesetzes dient sowohl als Grundlage für das deutsche Tierschutzgesetz als auch für die allgemeine Tierschutz-Hundeverordnung. Die neusten Gesetzesänderungen für Hundezüchter und Hundehalter sind in der Änderung des Verbraucherschutzgesetzes aus 2021 und dem Inkrafttreten der neuen Tierschutz Verordnung zum 01.01.2022 erfolgt.

  • Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), wurde zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert und legt die grundsätzlichen Umgangsformen des Menschen mit dem Tier (Hund) fest. Im Tierschutzgesetz werden Mindestanforderungen zum Schutze der Hunde geregelt.

  • Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)

Diese Verordnung gilt ausschließlich für das Halten und Züchten von Hunden. Sie enthält vor allem allgemeine Anforderungen, wie ein Hund von Privatpersonen (auch von sogenannten „Hobbyzüchtern“) und von gewerblichen Züchtern gehalten werden muss. Die Verordnung wurden in 2021 geändert und tritt in der neuen Form am 01.01.2022 in Kraft. In dem Zusammenhang spielt das folgende Bundesgesetz, welches auch für die Landeshundegesetzgebung maßgeblich ist, eine wichtige Rolle.

  • Hundeverbringungs- und -Einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG)

Wer aus dem Ausland einen Hund nach Deutschland bringen möchte, muss das „Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland“ beachten. Dem Gesetz nach dürfen folgende Hunderassen, die auch als Listenhunde bezeichnet werden, nicht nach Deutschland eingeführt werden:

Pitbull-Terrier

American-Staffordshire-Terrier

Staffordshire-Bullterrier

Bullterrier

Auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, gilt dieses Importverbot. Sollte eine Landesregierung andere Rassen als gefährlich eingestuft haben, dürfen diese ebenfalls nicht in das entsprechende Bundesland eingeführt oder gehalten werden. Für Hunde, die aufgrund ihres aggressiven Verhaltens als gefährlich eingestuft werden, gelten strenge Haltungsregeln.

  • Tierhalterpflicht

In der Bundesrepublik sind die einzelnen Landesregierungen dafür zuständig, die Rechte und Pflichten von Hundehaltern per Gesetz oder Verordnung festzulegen. Hundehalterpflichten sind damit vom Wohnort abhängig und können ganz unterschiedlich geregelt sein. Während sich das Bundesland Thüringen mittlerweile von der „Rasseliste“ verabschiedet hat, spielt diese in einigen Bundesländern eine zentrale Rolle. Vor dem Umzug in ein neues Bundesland sollten Sie daher auch die jeweiligen Landeshundegesetze studieren. Um ein böses Erwachen zu vermeiden, sollten Halter von sogenannten „Listenhunden“ auch im Urlaub oder auf Durchreise durch ein anderes Bundesland, die dort geltenden Bestimmungen kennen. Dieser Irrsinn ist der „Kleinstaaterei“ – in der Politik nennt man das beschönigend Föderalismus, geschuldet. Die einzelnen Landeshundegesetze oder Verordnungen bilden den gesetzlichen Rahmen für die Haltung eines Hundes.

Die Kommunen sorgen dann meist für die Einhaltung und Überwachung der Hundegesetze, können jedoch innerhalb des Bundes- und Landesrechts eigene Regeln zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erlassen.

  • Tierhalterhaftpflicht BGB 833

Hundehalter müssen Schadensersatz leisten, wenn ihr Hund einem anderen Tier oder Menschen Schaden zufügt. Die Tierhalterhaftpflicht ist in Artikel 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt. Die Rechtsprechung zeigt: Der Eigentümer eines Hundes kann auch dann für Schäden haftbar gemacht werden, wenn eine andere Person das Tier betreut oder weder den Hund noch den Halter eine Schuld trifft. Es wird daher dringend geraten, den Hund entweder gesondert oder mit in der privaten Haftpflicht zu versichern. Wenn Sie hierzu Beratung suchen, empfehlen wir Ihnen unseren Versicherungspartner.

  • Gesetzesvorgaben innerhalb der Europäischen Union

Bevor die Hundegesetzgebung der Länder ein wenig genauer vorgestellt wird, muss auf eine weitere wichtige Gesetzesquelle hingewiesen werden, die ebenfalls alle Hundehalter in Deutschland betrifft – das Recht der Europäischen Union (EU).

Um Tiere und Menschen zu schützen, wurden verschiedene europäische Verordnungen erlassen. So gibt es beispielsweise eine europäische Regelung zum Schutz von Tieren beim Transport. Einfache Hundehalter aus Deutschland, die ihren Vierbeiner nicht aus gewerblichen Gründen transportieren, sondern mit auf eine gemeinsame Urlaubsreise nehmen, müssen wissen:

  • Tollwutschutzimpfung bei der Einreise

Wer mit seinem besten tierischen Freund innerhalb der EU verreisen möchte, muss ihn gegen Tollwut geimpft haben.

  • Heimtierausweis und Chippflicht

Eine eindeutige Kennzeichnung und ein sogenannter Heimtierausweis sind ebenfalls verpflichtend. Hundehalter müssen sich daher vor ihrer Reise genau über die Regeln der EU informieren, um entspannt verreisen zu können. Dabei dürfen Sie nicht vergessen, die Einfuhrbestimmungen und Hundegesetze des jeweiligen Reiselandes für Hunde einzuhalten.

  • Hundegesetze der Bundesländer

Die Hundegesetze der Länder unterscheiden sich im Wesentlichen in folgenden Aspekten:

Allgemeine Versicherungspflicht für Hundehalter

Sachkundenachweis

Leinen- und Maulkorbpflicht

Listenhunde (gefährliche Hunde)

Die Bundesländer können eigenständig Hunderassen definieren, die also aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit als gefährlich gelten. Wer einen solchen Listenhund halten möchte, muss (je nach Bundesland unterschiedliche) ganz bestimmte Bedingungen erfüllen und Pflichten einhalten, zum Beispiel volljährig sein, eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen und das Tier stets an der Leine führen. In Niedersachsen wird derzeit zum Beispiel selbst bei der Haltung eines Chihuahua ein Sachkundenachweis verlangt. Verrückter und inkompetenter können Gesetzgebungen nicht sein. Es gibt aber auch positive Ausnahmen. Manche Landeshundegesetze machen solche Pflichten jedoch nicht von der Rasse abhängig, sondern davon, ob ein Hund aufgrund seines aggressiven Verhaltens als gefährlich eingestuft wird. Hierfür sind dann meist die Kommunen zuständig. Stellt eine Behörde die Gefährlichkeit eines Hundes fest, gelten besondere Versicherungs- und Haltungspflichten – ebenso wie bei den gesetzlich definierten Listenhunden.

  • Sachkundenachweis

Der Sachkundenachweis ist eine Bescheinigung für Hundehalter, mit dem er seine Kenntnisse über den Umgang mit dem Hund nachweisen kann. In allen Bundesländern, außer Bremen, müssen Halter von „Listenhunden“ den Sachkundenachweis erbringen. Sachkundenachweise sind vom Inhalt, der Prüfung, dem Umfang und anschließender Geltung in jedem Bundesland anders zu bewerten.

  • Genehmigung der gewerbsmäßigen Hundezucht

Im Tierschutzgesetz werden die maßgeblichen Voraussetzungen zur „gewerbsmäßigen Hundezucht“ festgelegt. Diese unterscheidet sich maßgeblich von der steuerrechtlich betrachteten „gewerblichen  Hundezucht“.  Diese zwei Begriffe werden gerne vermischt (auch von unerfahrenen Mitarbeitern der Kommunen), sie müssen aber genau unterschieden werden.

Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Hundezucht erteilt das Veterinäramt. Bei der Haltung von mehr als drei zuchtfähigen Hunden müssen Sie diese Genehmigung selbst beantragen. Dabei spielt es keine Rolle ob Ihre Hunde generell nicht über eine Zuchtzulassung verfügen, Sie diese nie in der Zucht führen wollen. Allein entscheidend ist ob der Hund, die Hündin biologisch in der Lage wäre Nachkommen zu zeugen. Selbst Hundesportler z.B. Schlittenhundesportler die über eine Hundemeute verfügen und nie mit dem Gedanken der Zucht spielen, müssen diese Genehmigung einholen. Auch das Alter der Hündin, Zuchtbuchbestimmungen usw. werden nicht berücksichtigt. So lange die Hunde zeugungsfähig sind, werden diese berücksichtigt. Zeugungsunfähige Hunde (z.B. Kastraten) werden nicht gezählt.

  • Steuerliche Anmeldung der gewerblichen Hundezucht

Grundsätzlich sind Hundezüchter immer steuerpflichtig. Die Anzahl der gehaltenen Hunde ist bei der Bewertung der Steuerpflicht unerheblich. Die Aufzucht und Veräußerung von Hunden ist grundsätzlich gewerblich und somit steuerpflichtig. Das trifft übrigens auch auf alle Deckrüdenbesitzer zu, die Einnahmen über die Deckakte erzielen. Bei einer nachweisbaren fehlenden   Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich dann oft die „steuerrechtlich Liebhaberei“. Dann dürfen natürlich auch keinerlei Kosten der Hundezucht in der Steuererklärung erklärt werden. Steuerrechtlich ist Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb die Gewinnerzielungsabsicht. Fehlt diese Gewinnerzielungsabsicht, spricht man einkommensteuerrechtlich von Liebhaberei. Zur Beurteilung benötigen Sie eine Totalgewinnprognose. Hier sollten Sie die Hilfe eines fachlich fundierten Steuerberaters in Anspruch nehmen. Zur Feststellung der Totalgewinnprognose müssen Sie daher über mehrere  Jahre alle Einnahmen und Ausgaben aufbewahren (mind. 5 Jahre, besser 10 Jahre). Dazu eignet sich unser Zwingerbuch besonders.

Erzielte Einkünfte aus Liebhaberei sind nicht zu versteuern; insofern werden entstandene Verluste natürlich steuerlich nicht anerkannt.

  • Erklärung:

Alle vorstehenden Ausführungen stellen nur einen Überblick der wichtigsten Vorschriften dar und ersetzen auf keinen Fall eine auf den Einzelfall abgestimmte steuerliche und/oder rechtliche Beratung. Wir geben keinerlei Garantie über die Aktualität der hier hinterlegten Informationen.