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Verwaltungsgericht Stuttgart

Aktenzeichen: AZ: 1 K 277/06

Das Wichtigste in Kurzform:

Die regelmäßig in Bescheiden von Behörden, insbesondere bei Hundesteuerbescheiden auf Zugehörigkeit oder Prüfungen des Hundewesens, in denen die Gemeinden ihre negativen Bescheide auf die fehlende Zugehörigkeit oder Anerkennung durch den VDH Verband des Deutschen Hundewesens verweisen und (negativen) Hundesteuerbescheide gegen Hundezüchter, Hundehalter, Hundesportler, Jäger usw. ausstellen, verstoßen gegen oberstes, grundgesetzlich garantiertes geltendes Recht.

Wir zitieren nachfolgend eine Ausführung von:

  • Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter
  • Kastanienweg 75a, D-69221 Dossenheim
  • Tel.: +49 - (0) 6221 - 727-4619
  • E-Mail anwalt [AT] richterrecht [PUNKT] com

Die Regelung (einer Gemeinde) in einer Hundesteuersatzung, welche die Steuerermäßigung für sogenannte Kampfhunde von der Ablegung der Begleithundeprüfung bei dem Verband des Deutschen Hundewesens (VDH) bzw. einem seiner Mitgliedsvereine abhängig macht, verstößt gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot und gegen das Recht der Dienstfreiheit und ist daher wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar. Damit fehlte dem beklagtem Hundesteuerbescheid die wirksame Grundlage, so dass der Bescheid der Gemeinde rechtswidrig und aufzuheben ist, meinte das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, AZ: 1 K 277/06. Die Satzung der Gemeinde muss grundsätzlich auch Prüfungen anderer Vereine anerkennen.

Weitere Fragen und Rechtsberatung holen Sie sich bitte bei: www.richterrecht.com