Satzung

Internationaler Hunde Verband e.V.

Präambel:

Der Verband Internationaler Hunde Verband e.V. ist ein gemeinnützig tätiger Verband zur Förderung der tierschutzgerechten Haltung und Zucht von Rassehunden.

Der Internationaler Hunde Verband e.V. befördert als internationaler Hunde Verband den Gedankenaustausch, die züchterische Zusammenarbeit im internationalen Rahmen. Der Verband organisiert bzw. bietet für seine Züchter, Hundetrainer usw. internationale Symposium und den Austausch von länderübergreifenden Züchterkongressen.

Der Verband unterstützt und fördert das gesetzliche und weit darüberhinausgehende Schutzbedürfnis des Tieres bei der Haltung von Hunden jeder Art (einschließlich Mischlingshunden). Besonderes Augenmerk wird bei der Zucht von Rassehunden auf die Einhaltung aller tierschutzrechtlichen Belange gelegt.

Die strenge Kontrolle der Zuchtarbeit von Vereinsmitgliedern, zur Vermeidung von unkontrollierten Zuchten zum Nachteil der Hunde, ist wichtiger Bestandteil der Verbandsarbeit.

Eine Ausbeutung von Rassehunden bleibt, entsprechend den Zuchtbuchbestimmungen des Verbandes, ausgeschlossen.

Eine Zusammenarbeit des Verbandes mit der lebenswichtigen und internationalen Polizeihundearbeit, die angepasste Ausbildung von Suchhunden, respektive Mantrailern (Suchhundestaffeln) in Deutschland und unseren Nachbarländern ist unserem Verband eine ehrenvolle Verpflichtung. Diese Zusammenarbeit dient der Verfestigung transatlantischer Zusammenarbeit von Hundefreunden.

Der Verband unterstützt vielfältige Aktivitäten die auf das soziale Zusammenspiel von Hund und Familie, die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das richtige, für den Hund - sozialbedingte Verhalten - und das Verstehen von Signalen des Hundes an Menschen jeder Altersgruppe ausgerichtet sind.

Wir unterstützen genauso die Arbeit mit Hunden im pflegerischen Bereich der Altenpflege und Hospizen. Die soziale Komponente von ausgebildeten Therapiehunden befördert der Verband durch zahlreiche Aktivitäten.

Der Verband unterschützt mit speziellen Kontrollen ausgesuchte Hundezüchter sowie deren Zwinger und erstellt auf Antrag entsprechende Ahnennachweise für die im Vorlauf entsprechende Gesundheits-/Zuchtnachweise erbracht werden müssen.

Rassereine Zuchtarbeit wird vom Verband mit der Führung eines eigenen Zuchtbuches sowie diversen Prüfungen und Ausstellungen gefördert und geschützt. Gleichwohl bei allen Zuchtschauausstellungen der IHV Internationaler Hunde Verband e.V. die Gesundheit der Hunde absoluten Vorrang, vor falsch verstandenen Schönheitsidealen der Hunde, hat.

Der Verband setzt sich für die Vermittlung des allgemeinen Umgangswissens zur Haltung und den Umgang mit Hunden ein.

Er unterstützt hiermit Schulungsveranstaltungen für Kinder, Eltern und Schulen.

Der Verband will Vorhaben im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" fördern, die im Interesse des Tierschutzes, Förderung, Erziehung und Beziehungsaufbau der Beziehung Mensch/Hund zur Vermeidung von Unfällen und Förderung der Tierliebe (Übernahme von Verantwortung für Kinder und Jugendliche, die letztendlich zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Kommunalverwaltung gehören) übernehmen.

Wir fördern den kontrollierten Zuchtaufbau für Rassehunde und die soziale Eingliederung von Mischlingshunden in die Gemeinschaft der Hundefreunde.

National und international durchgeführte Hundeausstellungen sollen das "Zusammenwachsen" von Hundefreunden ermöglichen und gleichzeitig den offenen, fairen und ehrlichen Wettbewerb zwischen Hundezüchtern und Hunden nach den Richtlinien der ACW-Rassestandards fördern.

Sofern es dem Verband zum Schutz der Hunde und/oder zur gesundheitlichen Verbesserung einer Rasse erforderlich erscheint werden strengere oder von der ACW Alianz Canine WorldWide Richtlinien abweichende Bewertungskriterien für einzelne Rassen festgesetzt.

Im Vordergrund der Zuchtarbeit des IHV Internationaler Hunde Verband e.V. Internationaler Hunde Verband e.V. steht immer der GESUNDE HUND.


§1

Sitz des Verbandes:

Der IHV Internationaler Hunde Verband e.V. hat seinen Sitz in

Die Gründungseintragung erfolgte im Amtsgerichtsbezirk Dresden.

 

§2

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Verbandes ist:

 

§3

Mitgliedschaft:

Mitglied können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die unsere Satzung sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Zuchtbuchbestimmungen (ZBB) akzeptiert.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder über das Onlineportal des Verbandes zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Sobald die technischen Möglichkeiten geschaffen wurden, werden die Mitgliedsanträge der Neumitglieder nach Aufnahme der Anträge durch den Vorstand für 14 Tage im internen Mitgliedsbereich des offiziellen Internetauftritts des Verbandes online gestellt und sind in dieser Zeit für alle Mitglieder des Verbandes im internen Bereich sichtbar. Die Mitglieder des Verbandes können in dieser Zeit nachhaltige Bedenken zur Aufnahme des neuen Mitglieds in schriftlicher Form an den Vorstand einreichen.

Der Vorstand entscheidet nach Ablauf dieser Frist endgültig über die Aufnahme der neuen Mitglieder.

Mitglied können juristische Personen / zum Beispiel Vereine werden, wenn sie unsere Satzung sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Zuchtbuchbestimmungen (ZBB) akzeptieren. Juristische Personen, z.B. Vereine, erhalten in den Mitgliedsversammlungen des IHV eine eigene Stimme, welche diese durch Ihre gesetzlichen Vertreter abgeben können.

Mit dem endgültigen Aufnahmebescheid erhält das Mitglied eine Informationsmappe des Verbandes sowie einen Mitgliedsausweis.

 

§4

 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen Person, sowie Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt aus dem Verband ist zum Ende des jeweils gültigen Kalenderjahres (erstmals nach zweijähriger voller Mitgliedschaft) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.

Eine Kündigung ist frühestens im 2. vollen Jahr der Mitgliedschaft möglich.

Die Austrittserklärung erfolgt durch schriftliche Erklärung (nur mit EINWURF-Einschreiben an die aktuelle Adresse der Geschäftsstelle, maßgebend ist das Empfangsdatum/ Eingangsbestätigung) beim Vorstand.

Anderen Austrittserklärungen wie in etwa per Mail, Fax, normalen Brief, usw. fehlt die einwandfreie Nachweisführung für die rechtzeitige Absendung der Kündigung der Mitglieder, ist also zur Sicherheit der Nachweisführung für die Mitglieder ausgeschlossen.

Austrittserklärungen von juristischen Personen (z.B. Vereine) können nur durch den, juristisch bevollmächtigten, im zuständigen Registergericht der juristischen Person zum Datum der Austrittserklärung hinterlegten, Vertretern abgegeben werden. Für juristische Personen gelten die vorstehenden Regelungen der Kündigungsfristen entsprechend.

Das Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen, die Satzung oder die Zuchtbuchbestimmungen des Verbands verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich, binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitglieder des Verbandes verpflichten sich zu einem Fairnessgebot untereinander.

Das heißt: Kein Mitglied des Verbandes darf ein anderes Mitglied des Verbandes zu Unrecht verunglimpfen, beleidigen oder sonstige Handlungen tätigen, die das betreffende Mitglied in seiner Ehre verletzen.

Die Mitglieder verpflichten sich im Interesse einer ausgewogenen Zuchtarbeit zur weitestgehenden züchterischen Zusammenarbeit.

Verstöße gegen dieses Fairnessgebot kann der Vorstand des Verbandes mit Vereinsstrafen belegen. In schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen sofortigen Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verband beschließen und diesen veröffentlichen.

 

§5

 Mitgliedsbeiträge:

Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld und wurde von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr beträgt 80,00 Euro pro Jahr (mithin ca. 6,67 pro Monat) und wird jährlich einmal in der Gesamtsumme des Jahresbeitrages erhoben.

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 20,00 € und wird bei jeder Aufnahme eines neuen Mitglieds einmalig fällig.

Eine Änderung der Mitgliedsbeiträge um nicht mehr als 10 % nach oben und unten im Jahr sind dem Vorstand erlaubt, sofern es der Ausgleich evtl. anfallender Mehrkosten notwendig macht oder erlaubt.

Voraussetzung für evtl. Änderungen ist der Nachweis des Vorstandes, dass Ersparnisse bzw. Mehrkosten eine derartige Änderung notwendig oder möglich machen. Änderungen des jährlichen Mitgliederbeitrages kann der Vorstand mit Kostenbescheid im Ermessensspielraum von 10 % jeweils nur für neue Jahresmitgliedsbeiträge und max. einmal im Jahr erlassen. Änderungen werden erst durch Veröffentlichung an alle Mitglieder wirksam.

Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird jeweils zum 01. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Bei erteiltem Bankeinzug muss der Mitgliedsbeitrag zu diesem Datum auf dem Konto des Verbandes international tätiger Verein für Hunde aller Rassen und Mischlingshunde gutgeschrieben sein und es kann dadurch eine evtl. frühere Abbuchung ab 27.12. des Vorjahres von den angegebenen Konten der Mitglieder erfolgen.

Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag überweisen wollen, verpflichten sich, diesen zum 01. Januar auf das Konto des Verbands gutschreiben zu lassen. Für notwendige Zahlungserinnerungen werden Gebühren erhoben:

1. Zahlungserinnerung: +5,00 € Grundgebühr zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag und individuelle Rückbuchungs-/Buchungskosten des Rückläufers Benachrichtigungskosten / Porto

2. Zahlungserinnerung/Mahnung: +10,00 € Grundgebühr zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag und individuelle Rückbuchungs-/Buchungskosten des Rückläufers Benachrichtigungskosten / Porto

Maßgebend ist das Erstellungsdatum der Mahnung.

Inkassoaufträge und evtl. notwendig werdende Adressauskünfte werden nach tatsächlichem Aufwand per Rechnungslegung abgerechnet.

 

§6

Vorstand:

Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; jeder ist alleinvertretungsbevollmächtigt und wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Mitglieder des Vorstands müssen Verbandsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

§7

 Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§8

 Einberufung der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Email-adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

 

§9

 Durchführung der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom Kassenwart geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Jedes Mitglied hat eine wertungsfähige Stimme bei der Mitgliederversammlung. Der erste Vorstand des Verbandes vertritt drei wertungsfähige Stimmen, die anderen Vorstandsmitglieder je zwei Wertungsstimmen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen eingetragenen Mitglied bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vollmachterklärung ist 7 Tage vor Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§10

 Mitgliedervereine:

Der Verband wird als eingetragener Verein (e.V.) geführt und ist eine völlige Neugründung. Der Verband steht in keinerlei Zusammenhang mit anderen Vereinen und übernimmt keinerlei Rechtsnachfolgen evtl. bereits bestehender Vereine.

Dem Verband können andere Hundevereine beitreten, die sich dieser Satzung und den geltenden Zuchtbuchbestimmungen des Verbandes unterwerfen.

Diese Vereine bleiben jedoch rechtlich selbstständige Vereine oder Organisatoren. Jedwede Haftung für entsprechende Mitgliederverbände / Mitgliedervereine bleibt ausgeschlossen.

Diese Mitgliedsvereine können zur satzungsmäßigen eigenen Arbeit das Logo des Verbandes unentgeltlich nutzen und bestimmte Veranstaltungen schützen lassen. Die Gebührenordnung des Verbandes ist für Einzelmitglieder dieser Mitgliedsverbände gültig, und sofern diese Leistungen des Verbandes, wie z.B. Ahnentafeln, Zuchtkontrolle etc. in Anspruch nehmen, verbindlich.

Über die Aufnahme von Mitgliedsvereinen entscheidet der Vorstand des Verbandes mit einfacher Mehrheit.

 

§11

Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen und ist mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Stimmrechte) zulässig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den allgemeinnützig tätigen Verein: "Suchhundestaffel des IHV e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dem allgemeinnützig tätigen Verein: "Interessengemeinschaft Saupacker e.V." wurde durch das zuständige Finanzamt die steuerliche Anerkennung als gemeinnütziger Verein zuerkannt.

Dresden 2022